§46 Auskunft
Der Inhaber eines eingetragenen Designs kann den Verletzer auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzen Produkte in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Auskunft besteht bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung auch gegenüber Personen, die rechtsverletzende Produkte in ihrem Besitz haben oder rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Der zurecht in Anspruch Genommene hat Angaben zu erteilen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer der Produkte oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen und die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Produkte sowie über die Preise.
§46 Designgesetz
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